Kostenübernahme

… BEI GESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNGEN
Psychotherapeutische Behandlungen gehören zu den Grundleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie werden nach Antragstellung von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Die so genannten probatorischen Sitzungen (max. 5 Probesitzungen) können direkt über die Chipkarte der Krankenkasse abgerechnet werden. Eine Überweisung durch den Kinderarzt ist nicht notwendig. 

… BEI PRIVATEN KRANKENVERSICHERUNGEN
Die überwiegende Anzahl der privaten Krankenversicherungsträger erstattet die Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung in voller Höhe. Der Honorarsatz gemäß GOÄ für eine verhaltenstherapeutische Therapieeinheit beträgt 100,55 €. Die Anzahl der Sitzungen, die von der Krankenkasse erstattet werden, hängt von den einzelnen Versicherungsunternehmen und dem jeweiligen Tarif ab, zu dem Sie versichert sind. In der Regel erwarten die Versicherer eine Vorabanfrage. Bitte setzen Sie sich vor Beginn mit dem zuständigen Sachbearbeiter Ihrer privaten Krankenversicherung in Verbindung, um die Kostenübernahme zu klären.

… BEI DER BEIHILFE
Wenn Sie beihilfeberechtigt sind, evtl. mit Ergänzungstarif bei einer privaten Krankenversicherung, haben Sie ebenfalls Anspruch auf die Übernahme einer psychotherapeutischen Behandlung. Bitte setzen Sie sich vorab mit Ihrer Beihilfestelle in Verbindung, um die Übernahmebedingungen einer psychotherapeutischen Behandlung zu klären.

… FÜR SELBSTZAHLER
Die Abrechnung für Selbstzahler erfolgt in Anlehnung an die Gebührenordnung für Privatpatienten (GOP 870) mit 100,55 € pro Therapieeinheit (50 Minuten).

Weg zur Therapie
• Sie können/Du kannst einen Termin zum Kennenlernen (Erstgespräch) telefonisch oder persönlich vereinbaren.
• Anschließend erfolgen bei Bedarf Termine zur Diagnostik.
• Nach Abschluss der Diagnostik erläutern wir in einem ausführlichen Gespräch die Diagnose und die hieraus folgenden Behandlungsmöglichkeiten.
Bis hierhin handelt es sich um fünf sogenannte Probetermine (probatorische Sitzungen). Erst dann treffen wir eine gemeinsame Entscheidung, ob es zu einer Behandlung in meiner Praxis kommt (oder andere Hilfen notwendig sind). 
• Eine Kurzzeittherapie umfasst in der Regel 2 x 12 Stunden für das Kind/den Jugendlichen oder jungen Erwachsenen und 6 Stunden für die Bezugspersonen.
• Eine Langzeittherapie umfasst in der Regel 60 Stunden für das Kind/den Jugendlichen oder jungen Erwachsenen und 15 Stunden für die Bezugspersonen.
Eine andere Verteilung der Stunden sowie Verlängerungen des Regelvolumens sind möglich. Jede Therapie erfolgt auf der Basis eines individuellen Behandlungsplans und ist nur bedingt vorhersehbar.
Terminabsage
Anders als bei Ärzten handelt es sich bei einer psychotherapeutischen Praxis um eine reine Bestellpraxis. Das bedeutet, dass ich für Ihren/Deinen Termin 50 Minuten psychotherapeutische Gesprächs-oder Behandlungszeit reservieren. Es gibt also keinen Wartezimmerbetrieb. 
Sollte ein Termin einmal nicht eingehalten werden können, so können Sie ihn 48 Stunden vorher absagen, ohne dass Kosten entstehen. Auf diese Weise kann der Termin nachbesetzt werden, was allen Patienten zu Gute kommt und die Wartezeit auf Termine reduziert. 

Sollten Sie einen Termin ohne rechtzeitige Absage nicht wahrnehmen, so stelle ich ein Ausfallhonorar in Höhe von 52,46 Euro (GOP 870, reduzierter 1,2 facher Satz) in Rechnung.


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